Warum die AfD Demokratie & Rechtsstaat gefährdet

Par­tei­en haben in der Demo­kra­tie in Deutsch­land wich­ti­ge Auf­ga­ben zu erfül­len. Mit der „Mit­wir­kung an der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung des Vol­kes“ (Arti­kel 21 Grund­ge­setz) kommt den Par­tei­en ein hohes Maß an Ver­ant­wor­tung zu. Daher genie­ßen Par­tei­en aus gutem Grund einen hohen Schutz­sta­tus und kön­nen nur unter sehr stren­gen Bedin­gun­gen ver­bo­ten wer­den. Arti­kel 21 unse­res Grund­ge­set­zes regelt, unter wel­chen Bedin­gun­gen Par­tei­en ver­fas­sungs­wid­rig sind und infol­ge­des­sen ver­bo­ten wer­den kön­nen: „Par­tei­en, die nach ihren Zie­len oder nach dem Ver­hal­ten ihrer Anhän­ger dar­auf aus­ge­hen, die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu beein­träch­ti­gen oder zu besei­ti­gen oder den Bestand der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu gefähr­den, sind ver­fas­sungs­wid­rig.“ Das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz hat die AfD bun­des­weit als rechts­extre­men Ver­dachts­fall ein­ge­stuft. Die Lan­des­äm­ter für Ver­fas­sungs­schutz stu­fen die AfD in Sach­sen, Sach­sen-Anhalt und Thü­rin­gen als „gesi­chert Rechts­extrem“ ein.

Was der Ver­fas­sungs­schutz sagt

Der Ver­fas­sungs­schutz stellt in sei­nem Bericht 2023 zwar fest, dass „nicht alle Par­tei­mit­glie­der als Anhän­ger extre­mis­ti­scher Strö­mun­gen betrach­tet wer­den kön­nen“, jedoch wür­den Par­tei­ta­ge die bereits im Vor­jahr fest­ge­stell­te „Stär­kung der extre­mis­ti­schen Strö­mun­gen inner­halb der Par­tei bestä­ti­gen“. Das extre­mis­ti­sche Per­so­nen­po­ten­zi­al lie­ge bei etwa 11.000 Per­so­nen. In Ver­laut­ba­run­gen der AfD und ihrer Reprä­sen­tan­tin­nen und Reprä­sen­tan­ten kom­me viel­fach ein völ­kisch-abstam­mungs­mä­ßig gepräg­tes Volks­ver­ständ­nis zum Aus­druck, das im Wider­spruch zum Volks­ver­ständ­nis des Grund­ge­set­zes ste­he. So habe ein Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ter der AfD Deut­sche mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund bei­spiels­wei­se als „Pass­deut­sche“ her­ab­ge­wü­digt. Sei­tens der AfD wür­den zudem rechts­extre­mis­ti­sche und ver­schwö­rungs­theo­re­ti­sche Nar­ra­ti­ve bedient, indem vor einem poli­tisch for­cier­ten Ver­drän­gungs­pro­zess zulas­ten eth­ni­scher Deut­scher gewarnt wer­de. Der AfD-Bun­des­ver­band ver­öf­fent­lich­te etwa eine „Kar­te des Schre­ckens“, die anhand einer demo­gra­fi­schen Über­sicht zei­gen soll­te, wie „über­frem­det (…) Deutsch­land bereits“ sei. Im dazu­ge­hö­ri­gen Text unter­stel­le die Par­tei den Regie­rungs­par­tei­en „gegen Deutsch­land gerich­te­te Abschaf­fungs­plä­ne“. Funk­tio­nä­re der Par­tei sprä­chen zudem vom „Bevöl­ke­rungs­aus­tausch“. Der­ar­ti­ge Vor­stel­lun­gen wür­den auf Vor­stel­lun­gen eines eth­nisch homo­ge­nen deut­schen Vol­kes beru­hen. Dar­über hin­aus mach­te der Ver­fas­sungs­schutz frem­den- und mus­lim­feind­li­che Posi­tio­nen in den Ver­laut­ba­run­gen der AfD aus. Ins­be­son­de­re Asyl­su­chen­den und Migran­tin­nen und Migran­ten aus isla­misch gepräg­ten Her­kunfts­län­dern wür­den oft­mals pau­schal eine kul­tu­rel­le Inkom­pa­ti­bi­li­tät und ein aus­ge­präg­ter Hang zur Kri­mi­na­li­tät unter­stellt. Äuße­run­gen ein­zel­ner Par­tei­mit­glie­der ent­hiel­ten zudem anti­se­mi­ti­sche Chif­fren und Posi­tio­nen. Ins­be­son­de­re wür­de das Nar­ra­tiv einer glo­bal agie­ren­den Finanz­eli­te ver­brei­tet, wel­che die poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen in ihrem Han­deln len­ke. Es sei­en zudem Dif­fa­mie­run­gen und Ver­un­glimp­fun­gen sowohl poli­ti­scher Geg­ner als auch des Staa­tes und sei­ner Reprä­sen­tan­tin­nen und Reprä­sen­tan­ten fest­zu­stel­len, die auf eine gene­rel­le Her­ab­wür­di­gung und Ver­ächt­lich­ma­chung des poli­ti­schen Sys­tems der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land abziel­ten. So wer­de die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land schlecht­hin wie­der­holt mit dik­ta­to­ri­schen bezie­hungs­wei­se tota­li­tä­ren Sys­te­men gleich­ge­setzt, um deren Legi­ti­mi­tät ins­ge­samt zu dis­kre­di­tie­ren.

Der AfD-Lan­des­ver­band in Thü­rin­gen wird vom Thü­rin­ger Amt für Ver­fas­sungs­schutz seit März 2021 als “erwie­sen rechts­extre­mis­ti­sche Bestre­bung“ ein­ge­stuft, weil er ver­fas­sungs­feind­li­che Posi­tio­nen ver­tre­ten wür­de. Die­se sol­len sich “in ziel- und zweck­ge­rich­te­ter Wei­se gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung“ rich­ten, heißt es im aktu­el­len Ver­fas­sungs­schutz­be­richt aus dem Jahr 2023. Als Begrün­dung für die Ein­stu­fung ist dort zu lesen: “Der Lan­des­ver­band ver­tritt seit Jah­ren Posi­tio­nen, die sich gegen die Men­schen­wür­de, gegen das Demo­kra­tie- und gegen das Rechts­staats­prin­zip rich­ten.“

Was Gerich­te sagen – AfD und die Pres­se­frei­heit

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln bestä­tigt im Jahr 2022 die Ein­stu­fung der AfD als Ver­dachts­fall. Es gebe aus­rei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für ver­fas­sungs­feind­li­che Bestre­bun­gen inner­halb der Par­tei. Dies habe das BfV in Gut­ach­ten und den dazu­ge­hö­ri­gen Mate­ri­al­samm­lun­gen unter Kon­tex­tua­li­sie­rung der als rele­vant erach­te­ten Aus­sa­gen belegt. Die Ein­schät­zung des BfV beru­he auf einer nicht zu bean­stan­den­den Gesamt­be­trach­tung. Die Par­tei befin­de sich in einem Rich­tungs­streit, bei dem sich die ver­fas­sungs­feind­li­chen Bestre­bun­gen durch­set­zen könn­ten. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tig­te das Urteil und wies eine Beru­fung der AfD zurück.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Wei­mar wies die Kla­ge der AfD Thü­rin­gen gegen die Ein­stu­fung als „gesi­chert Rechts­extrem“ zurück. Die AfD hat­te bean­stan­det, dass ihr fol­gen­de Punk­te vor­ge­wor­fen wur­den: „Islam­feind­lich mit Ver­stoß gegen die Men­schen­wür­de“, “Angrif­fe auf das Rechts­staats­prin­zip“ und „Geschichts­re­vi­sio­nis­mus“.

Immer wie­der schließt die AfD Pres­se­ver­tre­ter will­kür­lich von ihren Ver­samm­lun­gen aus und zeigt damit ein frag­wür­di­ges Ver­ständ­nis von Pres­se­frei­heit. Jüngs­tes Bei­spiel von Novem­ber 2024: Ein Kor­re­spon­dent des baye­ri­schen Rund­funks (BR), den die AfD Bay­ern nicht zum Par­tei­tag in Gre­ding zulas­sen woll­te, darf nicht aus­ge­schlos­sen wer­den und kann berich­ten. Das Land­ge­richt Mün­chen hat dem Antrag des BR auf eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen die AfD statt­ge­ge­ben.

Zur Begrün­dung ver­weist das Gericht unter ande­rem auf die grund­ge­setz­lich garan­tier­te Rund­funk- und Bericht­erstat­tungs­frei­heit. Doch damit nicht genug. Der BR berich­te­te: „Die AfD hat die Arbeit der Pres­se erheb­lich ein­ge­schränkt. Kein frei­er Zugang zu AfD-Mit­glie­dern, kei­ne freie Bewe­gung im Ver­samm­lungs­saal. Selbst beim Gang auf die Toi­let­te wur­den Jour­na­lis­ten von Sicher­heits­män­nern beglei­tet. Die Secu­ri­ty wur­de ange­wie­sen, spon­ta­ne Unter­hal­tun­gen mit Par­tei­mit­glie­dern auf den Gän­gen abzu­wür­gen. Inter­views mit Mit­glie­dern? Nur mit per­sön­li­cher Geneh­mi­gung durch den Par­tei­chef. Auch Kame­ra­drehs wur­den ein­ge­schränkt: Die Pres­se muss auf der Tri­bü­ne im hin­te­ren Teil der Hal­le blei­ben, in einem abge­grenz­ten und bewach­ten Pres­se­be­reich. Die Kon­trol­le auf Schritt und Tritt fand sogar bis vor die Hal­le statt.“

Ver­hal­ten von AfD-Mit­glie­dern

Die mut­maß­li­che ter­ro­ris­ti­sche Ver­ei­ni­gung um Prinz Reuß erhielt für ihre Umsturz­plä­ne Unter­stüt­zung aus den Rei­hen der AfD. Seit Ende 2022 Umsturz­plä­ne eines Netz­werks der “Reichsbürger“-Szene bekannt wur­den, sitzt die frü­he­re AfD-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Mal­sack-Win­ke­mann wegen Ter­ror­ver­dachts in U‑Haft. Im Novem­ber 2024 hat­te der Gene­ral­bun­des­an­walt die “Säch­si­schen Sepa­ra­tis­ten“ aus­he­ben las­sen, die sich auf eine gewalt­sa­me eige­ne Staats­grün­dung vor­be­rei­tet haben sol­len und unter ande­rem „die Juden“ aus­rot­ten woll­te. Dar­un­ter befand sich ein bewaff­ne­ter AfD-Kom­mu­nal­po­li­ti­ker. Der AfD-Spit­zen­kan­di­dat bei der letz­ten Euro­pa­wahl steht unter drin­gen­dem Tat­ver­dacht, sich nach­rich­ten­dienst­lich für Chi­na betä­tigt zu haben. Bei der Kon­sti­tu­ie­rung des Thü­rin­ger Land­tags igno­rier­te der von der AfD gestell­te Alters­prä­si­dent bewusst das Par­la­ments­recht, um par­tei­li­che Inter­es­sen zu ver­tre­ten, was der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof bean­stan­de­te.

Im Bun­des­tag ist es weit über­wie­gend die AfD, deren Abge­ord­ne­te sich durch unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten Ord­nungs­ru­fe der Prä­si­den­tin ein­han­deln. Im Jahr 2023 gab es 51 Ord­nungs­ru­fe, davon 31 an Mit­glie­der der AfD-Frak­ti­on (Süd­deut­sche Zei­tung vom 21.01.2024).

Hür­den für ein Par­tei­en­ver­bot

Im AfD-Ver­bots­an­trag der Abge­ord­ne­ten Mar­co Wan­der­witz und ande­rer wird auf ein Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ver­wie­sen, in dem der Nach­weis für eine aktiv kämp­fe­ri­sche, aggres­si­ve Hal­tung gegen­über der frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung und ein plan­vol­les Vor­ge­hen erfor­der­lich sei.

Mei­ne Erfah­rung mit der AfD

Demo­kra­tisch gewählt wor­den zu sein, muss nicht iden­tisch sein mit demo­kra­ti­scher Gesin­nung. Die AfD fällt im Bun­des­tag damit auf, dass sie Abge­ord­ne­te ande­rer Frak­tio­nen ver­un­glimpft und kaum inhalt­lich, geschwei­ge denn kon­zep­tio­nell arbei­tet. In Ple­nar­de­bat­ten fällt sie häu­fig durch aggres­si­ve Bei­trä­ge mit Ver­un­glimp­fun­gen der ande­ren Fraktionen/Abgeordneten und der staat­li­chen Insti­tu­tio­nen wie dem Deut­schen Bun­des­tag, dem Ver­fas­sungs­schutz oder den Gerich­ten auf. Sie zog gegen die Nicht­wahl ihrer Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten für das Amt der/des Bundestagsvizepräsident*in vor Gericht – und ver­lor. Fak­tisch klag­te die AfD-Frak­ti­on gegen die freie Wahl, da sie ein bestimm­tes Ergeb­nis ein­kla­gen woll­te. Nach Vor­stel­lung der AfD hät­ten die Abge­ord­ne­ten also bestimm­te Per­so­nen wäh­len müs­sen, was die freie Wahl ad absur­dum geführt hät­te. Das Recht der AfD liegt aber ledig­lich dar­in, Per­so­nen zur Wahl stel­len zu dür­fen. Das Recht umfasst kei­nen Anspruch auf einen bestimm­ten Wahl­aus­gang. Dies ist ein Bei­spiel für das absur­de Demo­kra­tie- und Rechts­staats­ver­ständ­nis der AfD.

Hier mehr dazu, wie ich mich bereits mit der AfD aus­ein­an­der­ge­setzt habe: https://www.matthias-gastel.de/zum-thema/afd/

Mein Fazit

Von der AfD geht eine Gefahr für unse­re Demo­kra­tie in Deutsch­land aus. Die AfD lehnt auch wesent­li­che Prin­zi­pi­en des deut­schen Rechts­staa­tes ab. Sie ver­gif­tet das poli­ti­sche und gesell­schaft­li­che Kli­ma, betreibt Hass und Het­ze. Ihr Agie­ren in den Par­la­men­ten dient der Ver­ächt­lich­ma­chung demo­kra­tisch gewähl­ter Orga­ne. Inter­es­se an Sach­ar­beit ist kaum zu erken­nen. Aus die­sen Grün­den unter­stüt­ze ich im Grund­satz ein Ver­bots­ver­fah­ren.

Nach einer im Rah­men mei­ner Mög­lich­kei­ten lie­gen­den Befas­sung mit dem The­ma muss ich jedoch fest­hal­ten: Ein Ver­bots­ver­fah­ren soll­te erst dann ein­ge­lei­tet wer­den, wenn man den Opti­mis­mus dafür hat, das Ver­fah­ren erfolg­reich abge­schlos­sen zu bekom­men. Ein Schei­tern vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wür­de aus Sicht der AfD eine Bestä­ti­gung in Form eines „demo­kra­ti­schen Güte­sie­gels“ und damit eine wei­te­re Stär­kung der AfD bedeu­ten. Nun bin ich weder Jurist noch Innen­po­li­ti­ker. Ich befas­se mich schwer­punkt­mä­ßig mit einem völ­lig ande­ren The­ma. Daher kann ich mich nicht in alle Tie­fen die­ses Ver­fah­rens, der Chan­cen und Risi­ken, ein­ar­bei­ten. Ich habe aber mit meh­re­ren Verfassungsrechtler*innen gespro­chen. Zudem habe ich zahl­rei­che Inter­views mit ver­sier­ten Rechts­ver­stän­di­gen, so auch frü­he­ren Rich­tern am Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, gele­sen. So sag­te der ehe­ma­li­ge Ver­fas­sungs­rich­ter Papier in der Süd­west­pres­se, die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ver­bot sei­en nach ihm vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen nicht erfüllt. Dar­aus lei­te ich ab, dass ein Ver­fah­ren kei­nes­wegs im tat­säch­li­chen Ver­bot enden muss. Viel­mehr habe ich viel Skep­sis ver­nom­men. Ich habe auf­ge­nom­men, dass man fak­tisch nur einen Ver­such frei hat, eine Par­tei ver­bie­ten zu las­sen. Die Hür­den dafür sind extrem hoch. Zudem wür­de das Ver­fah­ren ver­mut­lich meh­re­re Jah­re bean­spru­chen. Die Beweis­la­ge ist eher dünn, da ein­zel­ne Äuße­run­gen von AfD-Mit­glie­dern nicht ent­schei­dend sind, wenn die­se nicht für die Orga­ni­sa­ti­on spre­chen kön­nen. Ein­schät­zun­gen des Ver­fas­sungs­schut­zes rei­chen dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht aus. Es wäre sogar so, dass mit Ein­lei­tung eines Par­tei­ver­bots­ver­fah­rens die AfD nur noch sehr beschränkt durch staat­li­che Stel­len über­wacht wer­den dürf­te. Damit kön­nen unter Umstän­den kaum mehr ver­wert­ba­re Bele­ge gewon­nen wer­den.

Erfolg­ver­spre­chen­der könn­te sein, (zunächst) ein Prüf­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Dabei wer­den Erkennt­nis­se über die AfD zusam­men­ge­tra­gen und bewer­tet. Die Ergeb­nis­se könn­ten dann immer noch genutzt wer­den, um ein Ver­bots­ver­fah­ren aus­rei­chend begrün­den zu kön­nen. Ein sol­cher Antrag wird gera­de ent­wi­ckelt. Ich unter­stüt­ze die­sen und arbei­te dar­an mit.

Dafür spricht auch, dass der­zeit kei­ne par­la­men­ta­ri­sche Mehr­heit für ein Ver­bots­an­trag abseh­bar ist, da die Frak­tio­nen von CDU/CSU und der FDP dies aus­ge­schlos­sen haben.