Voraussichtlich im Herbst 2015 werden die Mitglieder des Bundstages eine schwere Entscheidung zu treffen haben. Es geht um die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid, den Umgang mit Sterbehilfevereinen und die Rolle der Ärzte.
11.02.2015, zuletzt überarbeitet am 20.06.2015
Die beiden Kernfragen lauten:
1. Soll die organisierte Sterbehilfe erlaubt oder verboten werden? Derzeit ist diese Frage nicht gesetzlich geregelt.
2. Soll die Politik an der Straffreiheit bei der Hilfe zum Suizid rütteln und beispielsweise die Befugnisse der Ärzte im Umgang mit unheilbar kranken, sterbewilligen Patienten gesetzlich regeln? Derzeit unterscheiden sich die Vorgaben der Landesärztekammern.
Parlament und Regierung haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit dem Thema Sterbebegleitung und Sterbehilfe befasst. Zu einer Beschlussfassung kam es nicht. Ein erster neuer Aufschlag im Bundestag wurde in der laufenden Legislaturperiode bereits gemacht: Vier Stunden lang wurden in einer offenen Debatte Einschätzungen und Positionen ausgetauscht. Diese leidenschaftlich und zugleich sehr sachlich geführte Debatte fand ein breites öffentliches Interesse. Fraktionszugehörigkeiten spielen bei der Meinungsbildung und der anstehenden Entscheidung keine Rolle. Vielmehr geht es um persönliche Einstellungen zum Tod, Erfahrungen mit dem Sterben von Angehörigen und eigene ethische Vorstellungen und religiöse Hintergründe. Von der Bundesregierung soll diesmal keine Gesetzesinitiative ausgehen. Vielmehr werden Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlamentes entwickelt.
Worum es geht
Die Kernfrage lautet, ob die organisierte Sterbehilfe erlaubt oder verboten werden soll. Derzeit ist diese Frage gesetzlich nicht zweifelsfrei geregelt. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Rolle der Ärzte. Die Bundesärztekammer verweist auf ihre Musterberufsordnung aus dem Jahr 2011, wonach „die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe“ ist. Demnach ist es den Ärzten zwar nicht nach dem Gesetz, wohl aber nach der Standesordnung untersagt, unheilbar kranken, sterbewilligen Patienten ein tödliches Medikament zu verschaffen, das diese dann selber einnehmen können. Allerdings ist die Regelung der Bundesärztekammer nicht verbindlich. Der Passus wurde nicht von allen der 17 Landesärztekammern wortgleich übernommen. Dies führt dazu, dass 10 der 17 regional geltenden Berufsordnungen die Beihilfe zum Suizid explizit untersagen. Bei den anderen sieben gibt es eine „soll-nicht-Bestimmung“. Dies führt dazu, dass Ärzte in Potsdam ihre Zulassung riskieren, während die Kollegen in Berlin sanktionsfrei bleiben, wenn sie einem sterbewilligen Patienten ein tödliches Medikament verschaffen, das dieser dann selbstständig einnimmt.
Worum es nicht geht
Die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist strafbar und kein Thema im Bundestag. Die passive Sterbehilfe (Unterlassung oder Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen) ist nicht strafbar und steht ebenfalls nicht zur Neuregelung an. Dasselbe gilt für die indirekte Sterbehilfe (Inkaufnahme einer Lebensverkürzung durch Medikation zur Schmerzlinderung).
Die Positionen in unserer Gesellschaft
Weitgehend einig scheinen sich die meisten Abgeordneten darin zu sein, dass es in Deutschland keine Sterbehilfevereine geben soll. In Nachbarländern wie der Schweiz gibt es jedoch solche. Diese werden auch von Menschen aus Deutschland aufgesucht. Je nachdem, wie die künftige Rechtslage in Deutschland gestaltet wird, werden die Sterbehilfevereine im Ausland auch weiterhin mehr oder weniger ausgeprägt von Deutschland aus in Anspruch genommen werden. Hier stelle ich auszugsweise einige der Extrempositionen dar:
Extremposition 1: Für die Freigabe des assistierten Suizides
Die Arbeitsgemeinschaft Ärztliche Sterbehilfe (AÄS) fragt „Wer, wenn nicht Ärzte, sollen diesen (Sterbewilligen) helfen, sanft aus dem Leben zu scheiden?“. Für die Palliativmedizin sieht diese Ärztegruppe Grenzen und spricht von einer „dauerhaften Sedierung bis zur Bewusstlosigkeit“, was Ängste der Menschen vor dem Sterben eher noch erhöhe. Organisierte Sterbehilfe könne man im Zeitalter der Internationalität des Internets nicht wirksam verbieten. Besonders hart geht die Ärztegruppe mit ihren Kammern vor Gericht, die 17 regionale Berufsordnungen statt einer einheitlichen haben. Nur der Gesetzgeber könne hier für Klarheit sorgen und solle dies auch tun. Nicht „Erhaltung des Lebens (also der Kampf gegen den Tod)“ sei die Basis ärztlichen Handelns, „sondern das Lindern von Leid“. Dies sei das einzig wirksame Mittel gegen organisierte und kommerzielle Sterbehilfe. Wie in anderen medizinischen Fachgebieten werde es auch für die „Hilfeleistung für Sterbewillige“ auf Dauer zu einer Spezialisierung innerhalb der Ärzteschaft kommen.
Extremposition 2: Für die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid
Die „Stiftung Ja zum Leben“, eine Organisation, die sich vor allem für das ungeborene Leben einsetzt, schreibt in einem Brief an alle Bundestagsabgeordneten: „Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht Ausdruck, sondern Ende der Selbstbestimmung. (…) Gesetzesinitiativen wie diese fordern und fördern ganz offen den Tod auf Bestellung. (…) Ärzte würden zu neuen, potentiellen Tötungshelfern werden. (…) assistierte Suizide würden eine inhumane und vernichtende Antwort auf die wachsende demografische Alterung und den absehbaren Pflegenotstand bedeuten.“ Im Buch „Todes Helfer“, erschienen im Verlag „Manuscriptum“, wird jegliche Beihilfe zum Suizid ebenfalls mit scharfen Worten abgelehnt. Der Tod werde dadurch „auf den Marktplatz getragen“, der Tod werde „angepriesen, als ob er im Dutzend billiger“ sei. Bereits die Patientenverfügung mit dem darin geäußerten Wunsch nach dem Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen sei „nur der erste Schritt zur Wiedereinführung der Euthanasie gewesen“. Selbstbestimmung sei „der neue Faschismus“. Die Autoren des Buches behaupten, dass der Todeswunsch auch von schwerstkranken Menschen „aus der Depression heraus“ komme.
Was sagen die Kirchen?
Die Diakonie/EKD möchte ein Verbot für die ärztliche Mitwirkung am Suizid. Das mögliche Dilemma zwischen Glauben und persönlicher Betroffenheit zeigt das Ehepaar Anne und Nikolaus Schneider sehr praktisch auf. Nikolaus Schneider war bis zu seinem Rücktritt im Jahr 2014 Ratsvorsitzender der EKD. Seine Frau Anne leidet an Krebs. Ein Interview mit beiden in „Die Zeit“ hat mich tief beeindruckt. Anne Schneider sagt darin (zu ihrem Mann): „Ich war sehr froh, als Du Dich (…) zu dem Satz durchgerungen hast: Sterbehilfe kann ein Akt der größeren Liebe sein. (…) Ich hoffe, wenn ich selber an den Punkt kommen sollte, sterben zu wollen, dass mein Mann mich dann in die Schweiz begleitet. Dass er dann neben mir sitzen und meine Hand halten würde, wenn ich das Gift trinke. Auch wenn es seiner theologisch-ethischen Überzeugung widerspricht. Ich hoffe, dass dann die Liebe stärker ist.“ Und ihr Mann Nikolaus antwortet nickend: „Das wäre zwar völlig gegen meine Überzeugung, und ich würde es sicher noch mit Anne diskutieren. Aber am Ende würde ich sie wohl gegen meine Überzeugung aus Liebe begleiten.“
Meine Meinung
Ich bilde mir umfassend meine Meinung, indem ich – die Debatte im Bundestags-Plenum aufmerksam verfolgt habe – zahlreiche Veranstaltungen, so meiner Fraktion und der EKD, besucht habe – Debattenprotokolle, Zeitungsartikel und Fachliteratur auswerte – mich bei Juristen über die rechtlichen Einschätzungen sachkundig gemacht habe – den Arbeitskreis Leben (AKL) in Nürtingen und die „Esslinger Initiative“ (Verein, der sich für einen menschenwürdigen Umgang mit Sterbenden einsetzt) zu Gesprächen besucht habe Mein Meinungsbildungsprozess ist damit noch nicht abgeschlossen. Dieses Papier dient der eigenen Orientierung und stellt einen Zwischenschritt in der fundierten Meinungsfindung dar.
Was aus meiner Sicht bei der gesetzlichen Neuregelung vermieden werden sollte:
- Die Aufnahme von unbestimmten Rechtsbegriffen in die gesetzliche Neuregelung wie „nahe Angehörige“. Dadurch entstehen neue Rechtsunsicherheiten. Wer ist denn ein „naher Angehöriger“? Der langjährige Lebensgefährte oder auch die befreundete Nachbarin?
- Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Mensch über „nahe Angehörige“ oder einen „Arzt des Vertrauens“ verfügt.
- Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Palliativmedizin alle schwerwiegenden Probleme von Schmerzpatienten lösen kann. Der Wunsch, gemäß den eigenen Würdevorstellungen sterben zu dürfen und die Angst von Menschen vor einem Lebensende in langer Apathie müssen in der Diskussion um eine gesetzliche Neuregelung ernst genommen werden.
Was mir wichtig ist:
- Die Palliativmedizin muss weiter ausgebaut werden.
- Auch Selbsthilfeinitiativen und Beratungsstellen für Menschen in schwierigen Lebenslagen und Suizidgefährdete müssen ausgebaut und deren Finanzierung muss dauerhaft sichergestellt werden.
- Ebenso benötigen Hospize Finanzierungssicherheit.
- Ärzte dürfen zu nichts gezwungen werden, was diese nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können.
- Ich will keine Sterbehilfevereine und keine gesetzliche Regelung, die diese im Inland erlaubt oder im Ausland stärkt. „Seriensterbehelfer“ lehne ich ab!
- Werbeverbot für Sterbehilfevereine
- Wichtig ist mir die „Selbstbestimmung“ von Menschen auch bei ihrer letzten Entscheidung. Dazu gehört, dass sie möglichst frei von Erwartungen seitens Angehöriger, Ärzte etc. entscheiden können.
- Suizid ist seit über 200 Jahren nicht mehr strafbar. Nach dem allgemeinen und auch nach meinem Rechtsverständnis kann auch die Beihilfe dazu nicht strafbar sein. Und zweifelsfrei nicht strafbar sollte auch die „unterlassene Hilfeleistung“ sein: Dem aus einer freien Entscheidung heraus Sterbenden muss beim Abschied die Hand gehalten werden können! Eine Selbsttötung soll nicht ein einsamer Tod sein müssen.
- Die unterschiedlichen Standesordnungen der Ärztekammern können nicht mehr länger geduldet werden. Es gilt das Primat der Politik. Weshalb wird ein Arzt in Frankfurt für etwas bestraft, was er in Stuttgart ungestraft tun darf? Weshalb darf ein Maler, eine Bankangestellte, eine Lehrerin oder ein Tierarzt überall in Deutschland dem des Lebens überdrüssigen Menschen ein tödlich wirkendes Medikament bereitstellen, der Humanmediziner muss aber in 10 der 17 Bundesländer um seine Approbation fürchten? Diese Unlogik schwächt die Rolle des Arztes und treibt Sterbewillige in die Arme (kommerzieller) Sterbehilfevereine im In- oder Ausland.
- Die Beihilfe zum Suizid darf keine Leistung der Krankenkasse werden. Sie muss vielmehr eine humanitäre Gewissensentscheidung des einzelnen Arztes bleiben (werden).
Was mir klar geworden ist:
- Die Diskussionen um das Thema Suizid beschränken sich auf Schmerzpatienten. Sollte das Ziel des Gesetzgebungsverfahrens (auch) die Verringerung der Suizidzahlen (10.000 Menschen scheiden in Deutschland jährlich freiwillig aus dem Leben; Tendenz sinkend) sein, muss der Fokus viel Stärker auf Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen gerichtet werden.
- Während die Palliativmedizin bereits gut entwickelt ist und über die Krankenkassen verlässlich finanziert wird, fehlt eine vergleichbare Sicherheit für Selbsthilfeinitiativen und Beratungsstellen für Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen und suizidgefährdete Menschen. Deren Arbeit hängt stark von Spendengeldern, Mitgliedsbeiträgen, befristeten Projektförderungen und dem Ehrenamt ab.
- Es lässt sich nicht alles rechtlich regeln. Letztlich entscheidend sind die Selbstbestimmung der Betroffenen und das Verhalten von Angehörigen und Ärzten. Das Verständnis von Selbstbestimmung, das Wissen und Gewissen sowie subjektive Einschätzungen lassen sich nicht vom Gesetzgeber vorgeben.
Positionen im Deutschen Bundestag
Derzeit ist noch nicht absehbar, welche Gesetzentwürfe aus der Mitte des Parlaments tatsächlich zur Abstimmung stehen werden. Im Nachfolgenden stelle ich einige der derzeit in der Diskussion befindlichen Gesetzentwürfe bzw. Konzeptpapiere, vier davon aus der Mitte des Parlaments, vor. Allen gemein ist die Forderung nach einem Ausbau der Palliativmedizin.
Der erste vorliegende Gesetzentwurf trägt den Titel “Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung”, stammt von den beiden Unionsabgeordneten Dörflinger und Sensburg und sieht vor
- die Beihilfe zum Suizid unter Strafe zu stellen (Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) und
- auch den Versuch der Beihilfe unter Strafe zu stellen
Ein weiterer Gesetzentwurf “Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” wird von Abgeordneten aus allen Fraktionen unterstützt. Wesentlicher Inhalt:
- Die Hilfe zum Suizid wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
- Straffrei bleiben sollen Angehörige und nahestehende Personen
„Straffreiheit der Hilfe zur Selbsthilfe“ ist ein weiterer und etwas längerer Gesetzentwurf überschrieben, der bisher überwiegend von Abgeordneten der Grünen und der Linken unterstützt wird. Darin wird plädiert für
- die grundsätzliche Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung, ausdrücklich auch für Ärzte
- Ärzte, die eine Hilfe zur Selbsttötung nicht generell ablehnen, werden zu einem Beratungsgespräch und dessen Dokumentation verpflichtet.
- Sterbehilfeorganisationen dürfen erst dann Beratungsgespräche führen, wenn die sterbewillige Person sich zuvor von einem Arzt hat beraten lassen.
- die gewerbsmäßige (zur Erzielung einer Einnahmequelle von Dauer) Hilfe zur Selbsttötung wird verboten und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft
- Das Gesetz muss alle vier Jahre evaluiert werden.
Der Entwurf eines Suizidhilfegesetzes wurde von Abgeordneten der CDU/CSU um Peter Hintze und Abgeordneten der SPD um Karl Lauterbach vorgelegt. Es sieht vor
- Das Strafrecht soll nicht geändert werden
- Im BGB soll klargestellt werden, dass Ärzte bei der Lebensbeendigung assistieren dürfen, sofern eine unheilbar und zum Tode führende Krankheit vorliegt. Der Patientenwunsch muss zuvor von einem anderen Arzt bestätigt worden sein.
- Interessant finde ich die Feststellung in der Begründung, wonach eine ausdrückliche ärztliche Gestattung der ärztlichen Suizidassistenz suizidpräventiv wirken könne, weil dies einen Grund mehr darstelle, um den Arzt aufzusuchen und das Beratungsgespräch den Sterbewilligen immer noch umstimmen könne.
Sehr kurz gehalten ist der Antrag “Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe” von Katja Keul (Grüne), den inzwischen auch Abgeordnete von Union und SPD unterstützen. Darin wird beantragt, auf eine Änderung des Strafrechts zu verzichten.
Nicht aus der Mitte des Parlaments, sondern von einer Reihe von Medizinern wurde der Gesetzentwurf „Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben“ vorgestellt. Er ist bereits sehr konkret:
- Die Beihilfe zur Selbsttötung soll unter Strafe gestellt werden; Angehörige und andere nahe stehende Personen sowie Ärzte sollen von der Strafbewehrung ausgenommen werden, wenn der Sterbewillige an einer unheilbaren Krankheit leidet, die zum Tode führt.
- Für die Beihilfe durch Ärzte soll stets eine zweifache Expertise über den tatsächlichen Wunsch des sterbewilligen Menschen angefertigt werden. Beide Expertisen müssen mindestens zehn Tage auseinander liegen.
Wie ich zu einer abschließenden Meinung komme
In den nächsten Wochen werde ich noch weitere Gespräche mit Kirchen und Hospizgruppen in meiner Region suchen, um meinen Meinungsbildungsprozess voran zu treiben. Drei Frühstücksgespräche in meinem Wahlkreis haben bereits stattgefunden. Außerdem habe ich die Kontakte zu Parlamentskolleginnen und ‑kollegen intensiviert, die an Positionspapieren und Gesetzesentwürfen arbeiten. Und dann bleibt zu beobachten, welche Gesetzentwürfe im Herbst tatsächlich zur Abstimmung stehen werden. Das Thema ist schwierig. Die Betroffenen – und das kann irgendwann einmal jede und jeder von uns sein – haben es verdient, dass damit besonders gewissenhaft, ernsthaft und sachkundig umgegangen wird.
Nachtrag vom 27. Juni 2015: Meine Position finden Sie hier: