Pedelecs und E‑Tretroller im rechtlichen Vergleich

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19.02.2019

Verordnung im Frühjahr geplant

Pedelecs wer­den als Fahr­rad ein­ge­stuft, das heißt man benö­tigt zum Fah­ren kei­ne Ver­si­che­rung und kei­nen Füh­rer­schein. Elek­tro-Tret­rol­ler hin­ge­gen wer­den auch dann als „Kraft­fahr­zeu­ge“ ein­ge­stuft, wenn bau­art­be­dingt der Elek­tro­mo­tor immer wie­der durch Absto­ßen mit dem Fuß vom Boden akti­viert wer­den muss. Das heißt, sie fal­len in jedem Fall unter die neue Ver­ord­nung. Eine der Kon­se­quen­zen wird mit Inkraft­tre­ten der geplan­ten Ver­ord­nung sein, dass auch für die „Hybrid­va­ri­an­te“ der E‑Kleinstfahrzeuge (Mus­kel- und Elek­tro­kraft) eine Ver­si­che­rungs­pla­ket­te und ein Mofa­füh­rer­schein Vor­aus­set­zung für die lega­le Nut­zung sein wer­den.

Wir haben die Bun­des­re­gie­rung gefragt: War­um wird die­se Unter­schei­dung zwi­schen Pedelec (= Fahr­rad) und E‑Kleinstfahrzeug (= Kraft­fahr­zeug) gemacht? Immer­hin wer­den bei­de Fahr­zeu­ge (jeden­falls dann, wenn es sich beim E‑Kleinstfahrzeug um die Hybrid­va­ri­an­te han­delt, bei der das regel­mä­ßi­ge Absto­ßen vom Boden die Vor­aus­set­zung für die Betä­ti­gung des Motors dar­stellt) zu guten Tei­len durch Mus­kel­kraft ange­trie­ben und nur gleich­zei­tig mit die­ser Mus­kel­kraft lie­fert der elek­tri­sche Hilfs­mo­tor Unter­stüt­zung. Außer­dem unter­stützt der Elek­tro­mo­tor den E‑Tretroller bis zu einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von maxi­mal 20 km/h, wäh­rend beim Pedelec bis zu 25 km/h zuläs­sig sind.

Erst nach meh­re­ren Nach­fra­gen und Beschwer­den hat die Bun­des­re­gie­rung offen­sicht­lich den Kern der Fra­ge ver­stan­den und sie eini­ger­ma­ßen kom­plett beant­wor­tet. Die Ant­wort über­zeugt jedoch nicht, denn als ent­schei­den­der Unter­schied wird ange­ge­ben, dass bei Pedelecs die Mus­kel­kraft über Peda­le oder Hand­kur­beln über­tra­gen wird. Peda­le und Hand­kur­beln gibt es natür­lich bei Rol­lern nicht, hier erfolgt die Über­tra­gung der Mus­kel­kraft ein­fach durch Absto­ßen mit dem Fuß vom Boden. Eine Unter­schei­dung auf Grund sol­cher Details ist aus unse­rer Sicht nicht sinn­voll und ein wei­te­res Bei­spiel der Fehl­re­gu­lie­rung durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ver­kehr und digi­ta­le Infra­struk­tur.

Eine wei­te­re Anfra­ge hat erge­ben, dass die Bun­des­re­gie­rung die Ver­ord­nung für E‑Kleinstfahrzeuge mit Lenk- und Hal­te­stan­ge (wor­un­ter über­wie­gend die E‑Tretroller fal­len) noch im Früh­jahr 2019 in Kraft set­zen will. Etwas über­ra­schend dürf­te sein, dass prak­tisch zeit­gleich eine „Aus­nah­me­ver­ord­nung“ für den lega­len Betrieb von E‑Kleinstfahrzeugen ohne Lenk- und Hal­te­stan­ge (also etwa Hover­boards oder elek­tri­sche Skate­boards) Gel­tung erlan­gen soll. Wir sind gespannt …