Verordnung im Frühjahr geplant
Pedelecs werden als Fahrrad eingestuft, das heißt man benötigt zum Fahren keine Versicherung und keinen Führerschein. Elektro-Tretroller hingegen werden auch dann als „Kraftfahrzeuge“ eingestuft, wenn bauartbedingt der Elektromotor immer wieder durch Abstoßen mit dem Fuß vom Boden aktiviert werden muss. Das heißt, sie fallen in jedem Fall unter die neue Verordnung. Eine der Konsequenzen wird mit Inkrafttreten der geplanten Verordnung sein, dass auch für die „Hybridvariante“ der E‑Kleinstfahrzeuge (Muskel- und Elektrokraft) eine Versicherungsplakette und ein Mofaführerschein Voraussetzung für die legale Nutzung sein werden.
Wir haben die Bundesregierung gefragt: Warum wird diese Unterscheidung zwischen Pedelec (= Fahrrad) und E‑Kleinstfahrzeug (= Kraftfahrzeug) gemacht? Immerhin werden beide Fahrzeuge (jedenfalls dann, wenn es sich beim E‑Kleinstfahrzeug um die Hybridvariante handelt, bei der das regelmäßige Abstoßen vom Boden die Voraussetzung für die Betätigung des Motors darstellt) zu guten Teilen durch Muskelkraft angetrieben und nur gleichzeitig mit dieser Muskelkraft liefert der elektrische Hilfsmotor Unterstützung. Außerdem unterstützt der Elektromotor den E‑Tretroller bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h, während beim Pedelec bis zu 25 km/h zulässig sind.
Erst nach mehreren Nachfragen und Beschwerden hat die Bundesregierung offensichtlich den Kern der Frage verstanden und sie einigermaßen komplett beantwortet. Die Antwort überzeugt jedoch nicht, denn als entscheidender Unterschied wird angegeben, dass bei Pedelecs die Muskelkraft über Pedale oder Handkurbeln übertragen wird. Pedale und Handkurbeln gibt es natürlich bei Rollern nicht, hier erfolgt die Übertragung der Muskelkraft einfach durch Abstoßen mit dem Fuß vom Boden. Eine Unterscheidung auf Grund solcher Details ist aus unserer Sicht nicht sinnvoll und ein weiteres Beispiel der Fehlregulierung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Eine weitere Anfrage hat ergeben, dass die Bundesregierung die Verordnung für E‑Kleinstfahrzeuge mit Lenk- und Haltestange (worunter überwiegend die E‑Tretroller fallen) noch im Frühjahr 2019 in Kraft setzen will. Etwas überraschend dürfte sein, dass praktisch zeitgleich eine „Ausnahmeverordnung“ für den legalen Betrieb von E‑Kleinstfahrzeugen ohne Lenk- und Haltestange (also etwa Hoverboards oder elektrische Skateboards) Geltung erlangen soll. Wir sind gespannt …