Assistierter Suizid: Für Menschenwürde und Rechtssicherheit sorgen

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red candle with flame and melting wax against a dark backgroundVoraussichtlich im Herbst 2015 werden die Mitglieder des Bundstages eine schwere Entscheidung zu treffen haben. Es geht um die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid, den Umgang mit Sterbehilfevereinen und die Rolle der Ärzte.

11.02.2015, zuletzt über­ar­bei­tet am 20.06.2015

Die bei­den Kern­fra­gen lau­ten:

1. Soll die orga­ni­sier­te Ster­be­hil­fe erlaubt oder ver­bo­ten wer­den? Der­zeit ist die­se Fra­ge nicht gesetz­lich gere­gelt.

2. Soll die Poli­tik an der Straf­frei­heit bei der Hil­fe zum Sui­zid rüt­teln und bei­spiels­wei­se die Befug­nis­se der Ärz­te im Umgang mit unheil­bar kran­ken, ster­be­wil­li­gen Pati­en­ten gesetz­lich regeln? Der­zeit unter­schei­den sich die Vor­ga­ben der Lan­des­ärz­te­kam­mern.

Par­la­ment und Regie­rung haben sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren mehr­fach mit dem The­ma Ster­be­be­glei­tung und Ster­be­hil­fe befasst. Zu einer Beschluss­fas­sung kam es nicht. Ein ers­ter neu­er Auf­schlag im Bun­des­tag wur­de in der lau­fen­den Legis­la­tur­pe­ri­ode bereits gemacht: Vier Stun­den lang wur­den in einer offe­nen Debat­te Ein­schät­zun­gen und Posi­tio­nen aus­ge­tauscht. Die­se lei­den­schaft­lich und zugleich sehr sach­lich geführ­te Debat­te fand ein brei­tes öffent­li­ches Inter­es­se. Frak­ti­ons­zu­ge­hö­rig­kei­ten spie­len bei der Mei­nungs­bil­dung und der anste­hen­den Ent­schei­dung kei­ne Rol­le. Viel­mehr geht es um per­sön­li­che Ein­stel­lun­gen zum Tod, Erfah­run­gen mit dem Ster­ben von Ange­hö­ri­gen und eige­ne ethi­sche Vor­stel­lun­gen und reli­giö­se Hin­ter­grün­de. Von der Bun­des­re­gie­rung soll dies­mal kei­ne Geset­zes­in­itia­ti­ve aus­ge­hen. Viel­mehr wer­den Gesetz­ent­wür­fe aus der Mit­te des Par­la­men­tes ent­wi­ckelt.

 

Worum es geht

Die Kern­fra­ge lau­tet, ob die orga­ni­sier­te Ster­be­hil­fe erlaubt oder ver­bo­ten wer­den soll. Der­zeit ist die­se Fra­ge gesetz­lich nicht zwei­fels­frei gere­gelt. Von zen­tra­ler Bedeu­tung ist hier­bei die Rol­le der Ärz­te. Die Bun­des­ärz­te­kam­mer ver­weist auf ihre Mus­ter­be­rufs­ord­nung aus dem Jahr 2011, wonach „die Mit­wir­kung des Arz­tes bei der Selbst­tö­tung kei­ne ärzt­li­che Auf­ga­be“ ist. Dem­nach ist es den Ärz­ten zwar nicht nach dem Gesetz, wohl aber nach der Stan­des­ord­nung unter­sagt, unheil­bar kran­ken, ster­be­wil­li­gen Pati­en­ten ein töd­li­ches Medi­ka­ment zu ver­schaf­fen, das die­se dann sel­ber ein­neh­men kön­nen. Aller­dings ist die Rege­lung der Bun­des­ärz­te­kam­mer nicht ver­bind­lich. Der Pas­sus wur­de nicht von allen der 17 Lan­des­ärz­te­kam­mern wort­gleich über­nom­men. Dies führt dazu, dass 10 der 17 regio­nal gel­ten­den Berufs­ord­nun­gen die Bei­hil­fe zum Sui­zid expli­zit unter­sa­gen. Bei den ande­ren sie­ben gibt es eine „soll-nicht-Bestim­mung“. Dies führt dazu, dass Ärz­te in Pots­dam ihre Zulas­sung ris­kie­ren, wäh­rend die Kol­le­gen in Ber­lin sank­ti­ons­frei blei­ben, wenn sie einem ster­be­wil­li­gen Pati­en­ten ein töd­li­ches Medi­ka­ment ver­schaf­fen, das die­ser dann selbst­stän­dig ein­nimmt.

 

Worum es nicht geht

Die akti­ve Ster­be­hil­fe (Tötung auf Ver­lan­gen) ist straf­bar und kein The­ma im Bun­des­tag. Die pas­si­ve Ster­be­hil­fe (Unter­las­sung oder Ein­stel­lung lebens­ver­län­gern­der Maß­nah­men) ist nicht straf­bar und steht eben­falls nicht zur Neu­re­ge­lung an. Das­sel­be gilt für die indi­rek­te Ster­be­hil­fe (Inkauf­nah­me einer Lebens­ver­kür­zung durch Medi­ka­ti­on zur Schmerz­lin­de­rung).

 

Die Positionen in unserer Gesellschaft

Weit­ge­hend einig schei­nen sich die meis­ten Abge­ord­ne­ten dar­in zu sein, dass es in Deutsch­land kei­ne Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne geben soll. In Nach­bar­län­dern wie der Schweiz gibt es jedoch sol­che. Die­se wer­den auch von Men­schen aus Deutsch­land auf­ge­sucht. Je nach­dem, wie die künf­ti­ge Rechts­la­ge in Deutsch­land gestal­tet wird, wer­den die Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne im Aus­land auch wei­ter­hin mehr oder weni­ger aus­ge­prägt von Deutsch­land aus in Anspruch genom­men wer­den.   Hier stel­le ich aus­zugs­wei­se eini­ge der Extrem­po­si­tio­nen dar:

Extrem­po­si­ti­on 1: Für die Frei­ga­be des assis­tier­ten Sui­zi­des

Die Arbeits­ge­mein­schaft Ärzt­li­che Ster­be­hil­fe (AÄS) fragt „Wer, wenn nicht Ärz­te, sol­len die­sen (Ster­be­wil­li­gen) hel­fen, sanft aus dem Leben zu schei­den?“. Für die Pal­lia­tiv­me­di­zin sieht die­se Ärz­te­grup­pe Gren­zen und spricht von einer „dau­er­haf­ten Sedie­rung bis zur Bewusst­lo­sig­keit“, was Ängs­te der Men­schen vor dem Ster­ben eher noch erhö­he. Orga­ni­sier­te Ster­be­hil­fe kön­ne man im Zeit­al­ter der Inter­na­tio­na­li­tät des Inter­nets nicht wirk­sam ver­bie­ten. Beson­ders hart geht die Ärz­te­grup­pe mit ihren Kam­mern vor Gericht, die 17 regio­na­le Berufs­ord­nun­gen statt einer ein­heit­li­chen haben. Nur der Gesetz­ge­ber kön­ne hier für Klar­heit sor­gen und sol­le dies auch tun. Nicht „Erhal­tung des Lebens (also der Kampf gegen den Tod)“ sei die Basis ärzt­li­chen Han­delns, „son­dern das Lin­dern von Leid“. Dies sei das ein­zig wirk­sa­me Mit­tel gegen orga­ni­sier­te und kom­mer­zi­el­le Ster­be­hil­fe. Wie in ande­ren medi­zi­ni­schen Fach­ge­bie­ten wer­de es auch für die „Hil­fe­leis­tung für Ster­be­wil­li­ge“ auf Dau­er zu einer Spe­zia­li­sie­rung inner­halb der Ärz­te­schaft kom­men.

Extrem­po­si­ti­on 2: Für die Straf­bar­keit der Bei­hil­fe zum Sui­zid

Die „Stif­tung Ja zum Leben“, eine Orga­ni­sa­ti­on, die sich vor allem für das unge­bo­re­ne Leben ein­setzt, schreibt in einem Brief an alle Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten: „Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung ist nicht Aus­druck, son­dern Ende der Selbst­be­stim­mung. (…) Geset­zes­in­itia­ti­ven wie die­se for­dern und för­dern ganz offen den Tod auf Bestel­lung. (…) Ärz­te wür­den zu neu­en, poten­ti­el­len Tötungs­hel­fern wer­den. (…) assis­tier­te Sui­zi­de wür­den eine inhu­ma­ne und ver­nich­ten­de Ant­wort auf die wach­sen­de demo­gra­fi­sche Alte­rung und den abseh­ba­ren Pfle­ge­not­stand bedeu­ten.“ Im Buch „Todes Hel­fer“, erschie­nen im Ver­lag „Manu­scrip­tum“, wird jeg­li­che Bei­hil­fe zum Sui­zid eben­falls mit schar­fen Wor­ten abge­lehnt. Der Tod wer­de dadurch „auf den Markt­platz getra­gen“, der Tod wer­de „ange­prie­sen, als ob er im Dut­zend bil­li­ger“ sei. Bereits die Pati­en­ten­ver­fü­gung mit dem dar­in geäu­ßer­ten Wunsch nach dem Unter­las­sen von lebens­ver­län­gern­den Maß­nah­men sei „nur der ers­te Schritt zur Wie­der­ein­füh­rung der Eutha­na­sie gewe­sen“. Selbst­be­stim­mung sei „der neue Faschis­mus“. Die Autoren des Buches behaup­ten, dass der Todes­wunsch auch von schwerst­kran­ken Men­schen „aus der Depres­si­on her­aus“ kom­me.

Was sagen die Kir­chen?

Die Diakonie/EKD möch­te ein Ver­bot für die ärzt­li­che Mit­wir­kung am Sui­zid.   Das mög­li­che Dilem­ma zwi­schen Glau­ben und per­sön­li­cher Betrof­fen­heit zeigt das Ehe­paar Anne und Niko­laus Schnei­der sehr prak­tisch auf. Niko­laus Schnei­der war bis zu sei­nem Rück­tritt im Jahr 2014 Rats­vor­sit­zen­der der EKD. Sei­ne Frau Anne lei­det an Krebs. Ein Inter­view mit bei­den in „Die Zeit“ hat mich tief beein­druckt. Anne Schnei­der sagt dar­in (zu ihrem Mann): „Ich war sehr froh, als Du Dich (…) zu dem Satz durch­ge­run­gen hast: Ster­be­hil­fe kann ein Akt der grö­ße­ren Lie­be sein. (…) Ich hof­fe, wenn ich sel­ber an den Punkt kom­men soll­te, ster­ben zu wol­len, dass mein Mann mich dann in die Schweiz beglei­tet. Dass er dann neben mir sit­zen und mei­ne Hand hal­ten wür­de, wenn ich das Gift trin­ke. Auch wenn es sei­ner theo­lo­gisch-ethi­schen Über­zeu­gung wider­spricht. Ich hof­fe, dass dann die Lie­be stär­ker ist.“ Und ihr Mann Niko­laus ant­wor­tet nickend: „Das wäre zwar völ­lig gegen mei­ne Über­zeu­gung, und ich wür­de es sicher noch mit Anne dis­ku­tie­ren. Aber am Ende wür­de ich sie wohl gegen mei­ne Über­zeu­gung aus Lie­be beglei­ten.“

 

Meine Meinung

Ich bil­de mir umfas­send mei­ne Mei­nung, indem ich – die Debat­te im Bun­des­tags-Ple­num auf­merk­sam ver­folgt habe – zahl­rei­che Ver­an­stal­tun­gen, so mei­ner Frak­ti­on und der EKD, besucht habe – Debat­ten­pro­to­kol­le, Zei­tungs­ar­ti­kel und Fach­li­te­ra­tur aus­wer­te – mich bei Juris­ten über die recht­li­chen Ein­schät­zun­gen sach­kun­dig gemacht habe – den Arbeits­kreis Leben (AKL) in Nür­tin­gen und die „Ess­lin­ger Initia­ti­ve“ (Ver­ein, der sich für einen men­schen­wür­di­gen Umgang mit Ster­ben­den ein­setzt) zu Gesprä­chen besucht habe   Mein Mei­nungs­bil­dungs­pro­zess ist damit noch nicht abge­schlos­sen. Die­ses Papier dient der eige­nen Ori­en­tie­rung und stellt einen Zwi­schen­schritt in der fun­dier­ten Mei­nungs­fin­dung dar.

Was aus mei­ner Sicht bei der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ver­mie­den wer­den soll­te:

  • Die Auf­nah­me von unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fen in die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung wie „nahe Ange­hö­ri­ge“. Dadurch ent­ste­hen neue Rechts­un­si­cher­hei­ten. Wer ist denn ein „naher Ange­hö­ri­ger“? Der lang­jäh­ri­ge Lebens­ge­fähr­te oder auch die befreun­de­te Nach­ba­rin?
  • Es soll­te nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass jeder Mensch über „nahe Ange­hö­ri­ge“ oder einen „Arzt des Ver­trau­ens“ ver­fügt.
  • Es soll­te nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Pal­lia­tiv­me­di­zin alle schwer­wie­gen­den Pro­ble­me von Schmerz­pa­ti­en­ten lösen kann. Der Wunsch, gemäß den eige­nen Wür­de­vor­stel­lun­gen ster­ben zu dür­fen und die Angst von Men­schen vor einem Lebens­en­de in lan­ger Apa­thie müs­sen in der Dis­kus­si­on um eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung ernst genom­men wer­den.

Was mir wich­tig ist:

  • Die Pal­lia­tiv­me­di­zin muss wei­ter aus­ge­baut wer­den.
  • Auch Selbst­hil­fe­initia­ti­ven und Bera­tungs­stel­len für Men­schen in schwie­ri­gen Lebens­la­gen und Sui­zid­ge­fähr­de­te müs­sen aus­ge­baut und deren Finan­zie­rung muss dau­er­haft sicher­ge­stellt wer­den.
  • Eben­so benö­ti­gen Hos­pi­ze Finan­zie­rungs­si­cher­heit.
  • Ärz­te dür­fen zu nichts gezwun­gen wer­den, was die­se nicht mit ihrem Gewis­sen ver­ein­ba­ren kön­nen.
  • Ich will kei­ne Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne und kei­ne gesetz­li­che Rege­lung, die die­se im Inland erlaubt oder im Aus­land stärkt. „Seri­en­ster­be­hel­fer“ leh­ne ich ab!
  • Wer­be­ver­bot für Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne
  • Wich­tig ist mir die „Selbst­be­stim­mung“ von Men­schen auch bei ihrer letz­ten Ent­schei­dung. Dazu gehört, dass sie mög­lichst frei von Erwar­tun­gen sei­tens Ange­hö­ri­ger, Ärz­te etc. ent­schei­den kön­nen.
  • Sui­zid ist seit über 200 Jah­ren nicht mehr straf­bar. Nach dem all­ge­mei­nen und auch nach mei­nem Rechts­ver­ständ­nis kann auch die Bei­hil­fe dazu nicht straf­bar sein. Und zwei­fels­frei nicht straf­bar soll­te auch die „unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung“ sein: Dem aus einer frei­en Ent­schei­dung her­aus Ster­ben­den muss beim Abschied die Hand gehal­ten wer­den kön­nen! Eine Selbst­tö­tung soll nicht ein ein­sa­mer Tod sein müs­sen.
  • Die unter­schied­li­chen Stan­des­ord­nun­gen der Ärz­te­kam­mern kön­nen nicht mehr län­ger gedul­det wer­den. Es gilt das Pri­mat der Poli­tik. Wes­halb wird ein Arzt in Frank­furt für etwas bestraft, was er in Stutt­gart unge­straft tun darf? Wes­halb darf ein Maler, eine Bank­an­ge­stell­te, eine Leh­re­rin oder ein Tier­arzt über­all in Deutsch­land dem des Lebens über­drüs­si­gen Men­schen ein töd­lich wir­ken­des Medi­ka­ment bereit­stel­len, der Human­me­di­zi­ner muss aber in 10 der 17 Bun­des­län­der um sei­ne Appro­ba­ti­on fürch­ten? Die­se Unlo­gik schwächt die Rol­le des Arz­tes und treibt Ster­be­wil­li­ge in die Arme (kom­mer­zi­el­ler) Ster­be­hil­fe­ver­ei­ne im In- oder Aus­land.
  • Die Bei­hil­fe zum Sui­zid darf kei­ne Leis­tung der Kran­ken­kas­se wer­den. Sie muss viel­mehr eine huma­ni­tä­re Gewis­sens­ent­schei­dung des ein­zel­nen Arz­tes blei­ben (wer­den).

Was mir klar gewor­den ist:

  • Die Dis­kus­sio­nen um das The­ma Sui­zid beschrän­ken sich auf Schmerz­pa­ti­en­ten. Soll­te das Ziel des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens (auch) die Ver­rin­ge­rung der Sui­zid­zah­len (10.000 Men­schen schei­den in Deutsch­land jähr­lich frei­wil­lig aus dem Leben; Ten­denz sin­kend) sein, muss der Fokus viel Stär­ker auf Men­schen mit psych­ia­tri­schen Erkran­kun­gen gerich­tet wer­den.
  • Wäh­rend die Pal­lia­tiv­me­di­zin bereits gut ent­wi­ckelt ist und über die Kran­ken­kas­sen ver­läss­lich finan­ziert wird, fehlt eine ver­gleich­ba­re Sicher­heit für Selbst­hil­fe­initia­ti­ven und Bera­tungs­stel­len für Men­schen mit psych­ia­tri­schen Erkran­kun­gen und sui­zid­ge­fähr­de­te Men­schen. Deren Arbeit hängt stark von Spen­den­gel­dern, Mit­glieds­bei­trä­gen, befris­te­ten Pro­jekt­för­de­run­gen und dem Ehren­amt ab.
  • Es lässt sich nicht alles recht­lich regeln. Letzt­lich ent­schei­dend sind die Selbst­be­stim­mung der Betrof­fe­nen und das Ver­hal­ten von Ange­hö­ri­gen und Ärz­ten. Das Ver­ständ­nis von Selbst­be­stim­mung, das Wis­sen und Gewis­sen sowie sub­jek­ti­ve Ein­schät­zun­gen las­sen sich nicht vom Gesetz­ge­ber vor­ge­ben.

 

Positionen im Deutschen Bundestag

Der­zeit ist noch nicht abseh­bar, wel­che Gesetz­ent­wür­fe aus der Mit­te des Par­la­ments tat­säch­lich zur Abstim­mung ste­hen wer­den.   Im Nach­fol­gen­den stel­le ich eini­ge der der­zeit in der Dis­kus­si­on befind­li­chen Gesetz­ent­wür­fe bzw. Kon­zept­pa­pie­re, vier davon aus der Mit­te des Par­la­ments, vor. Allen gemein ist die For­de­rung nach einem Aus­bau der Pal­lia­tiv­me­di­zin.

Der ers­te vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf trägt den Titel “Straf­bar­keit der Teil­nah­me an der Selbst­tö­tung”, stammt von den bei­den Uni­ons­ab­ge­ord­ne­ten Dörf­lin­ger und Sen­s­burg und sieht vor

- die Bei­hil­fe zum Sui­zid unter Stra­fe zu stel­len (Frei­heits­stra­fe von bis zu fünf Jah­ren) und

- auch den Ver­such der Bei­hil­fe unter Stra­fe zu stel­len

Ein wei­te­rer Gesetz­ent­wurf “Gesetz zur Straf­bar­keit der geschäfts­mä­ßi­gen För­de­rung der Selbst­tö­tung” wird von Abge­ord­ne­ten aus allen Frak­tio­nen unter­stützt. Wesent­li­cher Inhalt:

- Die Hil­fe zum Sui­zid wird mit Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren bestraft.

- Straf­frei blei­ben sol­len Ange­hö­ri­ge und nahe­ste­hen­de Per­so­nen

„Straf­frei­heit der Hil­fe zur Selbst­hil­fe“ ist ein wei­te­rer und etwas län­ge­rer Gesetz­ent­wurf über­schrie­ben, der bis­her über­wie­gend von Abge­ord­ne­ten der Grü­nen und der Lin­ken unter­stützt wird. Dar­in wird plä­diert für

- die grund­sätz­li­che Straf­frei­heit der Hil­fe zur Selbst­tö­tung, aus­drück­lich auch für Ärz­te

- Ärz­te, die eine Hil­fe zur Selbst­tö­tung nicht gene­rell ableh­nen, wer­den zu einem Bera­tungs­ge­spräch und des­sen Doku­men­ta­ti­on ver­pflich­tet.

- Ster­be­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen dür­fen erst dann Bera­tungs­ge­sprä­che füh­ren, wenn die ster­be­wil­li­ge Per­son sich zuvor von einem Arzt hat bera­ten las­sen.

- die gewerbs­mä­ßi­ge (zur Erzie­lung einer Ein­nah­me­quel­le von Dau­er) Hil­fe zur Selbst­tö­tung wird ver­bo­ten und mit bis zu drei Jah­ren Frei­heits­stra­fe bestraft

- Das Gesetz muss alle vier Jah­re eva­lu­iert wer­den.

Der Ent­wurf eines Sui­zid­hil­fe­ge­set­zes wur­de von Abge­ord­ne­ten der CDU/CSU um Peter Hint­ze und Abge­ord­ne­ten der SPD um Karl Lau­ter­bach vor­ge­legt. Es sieht vor

- Das Straf­recht soll nicht geän­dert wer­den

- Im BGB soll klar­ge­stellt wer­den, dass Ärz­te bei der Lebens­be­en­di­gung assis­tie­ren dür­fen, sofern eine unheil­bar und zum Tode füh­ren­de Krank­heit vor­liegt. Der Pati­en­ten­wunsch muss zuvor von einem ande­ren Arzt bestä­tigt wor­den sein.

- Inter­es­sant fin­de ich die Fest­stel­lung in der Begrün­dung, wonach eine aus­drück­li­che ärzt­li­che Gestat­tung der ärzt­li­chen Sui­zid­as­sis­tenz sui­zid­prä­ven­tiv wir­ken kön­ne, weil dies einen Grund mehr dar­stel­le, um den Arzt auf­zu­su­chen und das Bera­tungs­ge­spräch den Ster­be­wil­li­gen immer noch umstim­men kön­ne.

Sehr kurz gehal­ten ist der Antrag “Kei­ne neu­en Straf­tat­be­stän­de bei Ster­be­hil­fe” von Kat­ja Keul (Grü­ne), den inzwi­schen auch Abge­ord­ne­te von Uni­on und SPD unter­stüt­zen. Dar­in wird bean­tragt, auf eine Ände­rung des Straf­rechts zu ver­zich­ten.

Nicht aus der Mit­te des Par­la­ments, son­dern von einer Rei­he von Medi­zi­nern wur­de der Gesetz­ent­wurf „Selbst­be­stim­mung im Ster­ben – Für­sor­ge zum Leben“ vor­ge­stellt. Er ist bereits sehr kon­kret:

- Die Bei­hil­fe zur Selbst­tö­tung soll unter Stra­fe gestellt wer­den; Ange­hö­ri­ge und ande­re nahe ste­hen­de Per­so­nen sowie Ärz­te sol­len von der Straf­be­weh­rung aus­ge­nom­men wer­den, wenn der Ster­be­wil­li­ge an einer unheil­ba­ren Krank­heit lei­det, die zum Tode führt.

- Für die Bei­hil­fe durch Ärz­te soll stets eine zwei­fa­che Exper­ti­se über den tat­säch­li­chen Wunsch des ster­be­wil­li­gen Men­schen ange­fer­tigt wer­den. Bei­de Exper­ti­sen müs­sen min­des­tens zehn Tage aus­ein­an­der lie­gen.

 

 

Wie ich zu einer abschließenden Meinung komme

In den nächs­ten Wochen wer­de ich noch wei­te­re Gesprä­che mit Kir­chen und Hos­piz­grup­pen in mei­ner Regi­on suchen, um mei­nen Mei­nungs­bil­dungs­pro­zess vor­an zu trei­ben. Drei Früh­stücks­ge­sprä­che in mei­nem Wahl­kreis haben bereits statt­ge­fun­den. Außer­dem habe ich die Kon­tak­te zu Par­la­ments­kol­le­gin­nen und ‑kol­le­gen inten­si­viert, die an Posi­ti­ons­pa­pie­ren und Geset­zes­ent­wür­fen arbei­ten. Und dann bleibt zu beob­ach­ten, wel­che Gesetz­ent­wür­fe im Herbst tat­säch­lich zur Abstim­mung ste­hen wer­den. Das The­ma ist schwie­rig. Die Betrof­fe­nen – und das kann irgend­wann ein­mal jede und jeder von uns sein – haben es ver­dient, dass damit beson­ders gewis­sen­haft, ernst­haft und sach­kun­dig umge­gan­gen wird.

 

Nach­trag vom 27. Juni 2015: Mei­ne Posi­ti­on fin­den Sie hier:

Mei­ne Posi­ti­on zum „assis­tier­ten Sui­zid“