Entwidmungen erschweren – Wohnbebauungen ermöglichen

Die Vor­ge­schich­te

In den letz­ten Jahr­zehn­ten war Schie­nen-Infra­struk­tur, d.h. Stre­cken, Über­hol­glei­se, Gleis­an­schlüs­se und Güter­ver­kehrs­flä­chen leicht­fer­tig preis­ge­ge­ben, ent­wid­met und mit Super­märk­ten, Rad­we­gen oder Wohn- und Gewer­be­ge­bäu­den über­baut wor­den. Dabei ist sich die Poli­tik einig, dass es zu deut­li­chen Ver­la­ge­run­gen von Per­so­nen- und Güter­ver­keh­ren auf die Schie­ne kom­men muss. In Koali­ti­ons­ver­trä­gen unter­schied­li­cher poli­ti­scher Kon­stel­la­tio­nen waren Ver­dop­pe­lungs­zie­le für den Per­so­nen­ver­kehr for­mu­liert wor­den. Auch die anhal­tend schlech­ten Pünkt­lich­keits­wer­te und feh­len­de Tras­sen für gewünsch­te Güter­ver­la­ge­run­gen auf die Schie­ne machen den Hand­lungs­be­darf bei der Infra­struk­tur deut­lich. Hier­für sind erfor­der­li­che Kapa­zi­tä­ten auf den Bahn­stre­cken, ins­be­son­de­re aber in den Bahn­kno­ten, zu schaf­fen. Zudem feh­len Flä­chen für Ser­vice­ein­rich­tun­gen, so für  Abstel­lun­gen, War­tun­gen und Ent­sor­gung.

Die Ent­ste­hung der neu­en Rechts­la­ge

Bereits der Koali­ti­ons­ver­trag ver­sprach die bes­se­re Siche­rung von gewid­me­ten Bahn­flä­chen. Die Beschleu­ni­gungs­kom­mis­si­on Schie­ne befass­te sich inten­siv mit die­sem The­ma und sprach im Dezem­ber 2022 in ihrem Abschluss­be­richt fol­gen­de Emp­feh­lung aus: „Still­ge­leg­te, aber noch für den Bahn­be­trieb gewid­me­te Flä­chen wer­den künf­tig grund­sätz­lich nicht mehr ent­wid­met. Auf die­se Wei­se kön­nen still­ge­leg­te Bahn­stre­cken schnel­ler reak­ti­viert wer­den.“ Sie gab auch Hin­wei­se, unter wel­chen ver­schärf­te Bedin­gun­gen Ent­wid­mun­gen noch mög­lich sein sol­len. Die drei Regie­rungs­frak­tio­nen hat­ten das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um um eine For­mu­lie­rungs­hil­fe für die Neu­fas­sung von § 23 All­ge­mei­nes Eisen­bahn­ge­setz (AEG) gebe­ten. Ziel war, Ent­wid­mun­gen von Bahn­flä­chen zu erschwe­ren, um gewid­me­te Bahn­flä­chen für mög­li­che zukünf­ti­ge Ent­wick­lun­gen nicht zu ver­lie­ren. Die Anfor­de­rung der drei Koali­ti­ons­frak­tio­nen zu dem The­ma lau­te­te wie folgt:

  1. Grund­sätz­lich soll das Ent­wid­men von der Schie­ne gewid­me­ten Flä­chen erschwert wer­den. Dies betrifft ins­be­son­de­re die für Durch­gän­gig­keit der Stre­cke rele­van­ten Flä­chen. Daher soll die Ent­wid­mung die­ser Flä­chen deut­lich erschwert wer­den und die Beweis­last umge­kehrt wer­den: Es muss der Nach­weis erbracht wer­den, dass eine lang­fris­ti­ge Ver­kehrs­per­spek­ti­ve auf die­ser Stre­cke nicht mehr exis­tiert
  2. Gleich­zei­tig soll die Nut­zung von für den Bahn­be­trieb gewid­me­ten Flä­chen für ande­re For­men des öffent­li­chen Ver­kehrs erleich­tert wer­den, sofern die Befahr­bar­keit der Stre­cke an sich gewähr­leis­tet bleibt und die Belan­ge des Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs berück­sich­tigt blei­ben. Dies soll ins­be­son­de­re die Errich­tung von Schnitt­stel­len zu ande­ren Trä­gern des öffent­li­chen Ver­kehrs erleich­tern
  3. Es soll ermög­licht wer­den, den (Weiter-)Betrieb nach PBefG zu erlau­ben, sofern inner­halb von einer ange­mes­se­nen Zeit vor dem (Weiter-)Betrieb kein Güter­ver­kehr statt­ge­fun­den hat. Damit soll die Umwid­mung der Nut­zung von EBO nach BoStrab erleich­tert wer­den und das aktu­ell ver­wen­de­te Ver­fah­ren ver­ein­facht wer­den

Das Minis­te­ri­um leg­te dar­auf­hin eine For­mu­lie­rungs­hil­fe vor, die vom Bun­des­tag beschlos­sen wur­de.

Die Sach­la­ge

Der Bun­des­tag hat im Okto­ber 2023 dem For­mu­lie­rungs­vor­schlag aus dem Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um zuge­stimmt: „Der Bahn­be­triebs­zweck eines Grund­stücks, das Betriebs­an­la­ge einer Eisen­bahn ist oder auf dem sich eine Betriebs­an­la­ge einer Eisen­bahn befin­det, liegt im über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­se und dient der Auf­recht­erhal­tung sowie der Wei­ter­ent­wick­lung der Eisen­bahn­in­fra­struk­tur im Rah­men der kurz‑, mit­tel- oder lang­fris­tig pro­gnos­ti­zier­ba­ren zweck­ent­spre­chen­den Nut­zung“. Das neu­ge­fass­te AEG lässt Abwä­gun­gen zuguns­ten von Ent­wid­mun­gen fast nur noch dann zu, wenn der Zweck der Ent­wid­mung der Umset­zung von Vor­ha­ben des „über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses“ dient. Für Wohn- und Gewer­be­be­bau­un­gen, Rad­we­ge und ‑abstell­an­la­gen, Bus­bahn­hö­fe etc. sind dem­nach Ent­wid­mun­gen (nahe­zu?) aus­ge­schlos­sen. Dadurch haben Per­spek­ti­ven für Bahn-Ent­wick­lun­gen erst­mals die höchs­te Prio­ri­tät. Dies ist nach Jah­ren des Rück­baus an Schie­nen-Infra­struk­tur sehr zu begrü­ßen. Mir liegt jedoch ein Fall vor, in dem das EBA wohl eine Ent­wid­mung geneh­migt hat für einen Zweck, der nicht dem über­ra­gen­den öffent­li­chen Inter­es­se die­nen. Die­sen Fall las­se ich gera­de prü­fen.

Die Wir­kun­gen

Zum Zeit­punkt der Ände­rung von § 23 AEG waren man­cher­orts bereits kom­mu­na­le Pla­nun­gen auf Bahn­flä­chen ange­lau­fen. Es kann nicht über­se­hen wer­den, dass zahl­rei­che Pro­jek­te von Kom­mu­nen – Stand heu­te – nicht mehr umge­setzt wer­den kön­nen. Die betrof­fe­nen Kom­mu­nen waren von der Här­te des Geset­zes über­rascht und emp­fin­den die­se als Ein­schrän­kung ihrer Hand­lungs­spiel­räu­me. Ande­rer­seits muss fest­ge­stellt wer­den, dass die Absicht, Ent­wid­mun­gen zu erschwe­ren, durch den Koali­ti­ons­ver­trag und spä­tes­tens durch die Emp­feh­lung der Beschleu­ni­gungs­kom­mis­si­on abseh­bar war. Die Deut­sche Bahn war in der Kom­mis­si­on ver­tre­ten. Es stellt sich die Fra­ge, wes­halb sie nicht recht­zei­tig Ent­wid­mun­gen der Flä­chen, die sie bereits ver­kauft hat­te, bean­tragt hat­te.

Die Per­spek­ti­ve

Als Grü­ne ste­hen wir im Grund­satz zu den höhe­ren Hür­den für Ent­wid­mun­gen. Wir kön­nen zugleich nach­voll­zie­hen, dass sich Kom­mu­nen gegen Ein­schrän­kun­gen ihrer Gestal­tungs­spiel­räu­me weh­ren. Wir sehen auch den Bedarf an zusätz­li­chem Wohn­raum und an Gewer­be­flä­chen. Bra­chen zu bebau­en kann nach­hal­ti­ger sein als Flä­chen auf der „grü­nen Wie­se“ als Bau­land aus­zu­wei­sen. Wenn aus­rei­chen­de Ent­wick­lungs­po­ten­tia­le zuguns­ten einer stark wach­sen­den Bahn nach­ge­wie­sen wur­den, soll­ten auf ver­blei­ben­den Flä­chen daher ande­re Ent­wick­lun­gen mög­lich sein. Wie sind sol­che Flä­chen zu iden­ti­fi­zie­ren? Den Maß­stab dafür lie­fert das AEG selbst, dort ist defi­niert: „ … sowie der Wei­ter­ent­wick­lung der Eisen­bahn­in­fra­struk­tur im Rah­men der kurz‑, mit­tel- oder lang­fris­tig pro­gnos­ti­zier­ba­ren zweck­ent­spre­chen­den Nut­zung“. D.h., was auch in lan­ger Sicht benö­tigt wird, kann nicht ent­wid­met bzw. aus Bahn­sicht unwie­der­bring­lich ver­lo­ren wer­den. Was auch per­spek­ti­visch nicht mehr benö­tigt wird, kann ande­ren Nut­zun­gen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Wir wol­len weg­kom­men von der Schwarz-Weiß-Sicht, wonach immer nur ent­we­der Bahn oder eine ande­re Ent­wick­lung mög­lich ist. Es muss ein ver­bind­li­cher Weg gefun­den und in Ergän­zung des AEG § 23 defi­niert wer­den, wie die auch lang­fris­tig benö­tig­te Schie­nen­in­fra­struk­tur in kon­kre­ten Fäl­len erfasst wer­den kann. Wir Grü­nen schla­gen des­halb vor, einen sol­chen Weg zu einer Ergän­zung des AEG zu gehen. Dabei soll­ten fol­gen­de Prio­ri­tä­ten ver­folgt wer­den:

  1. Als Maß­stab für die lang­fris­ti­ge Ent­wick­lung die­nen die Ver­la­ge­rungs­zie­le für 2030 sowie ein dar­über­hin­aus­ge­hen­des Wachs­tum für die Schie­ne.
  2. Grund­sätz­lich soll das Ent­wid­men von der Schie­ne gewid­me­ten Flä­chen gegen­über dem ursprüng­li­chen Recht erschwert wer­den. Dies betrifft ins­be­son­de­re die für Durch­gän­gig­keit der Stre­cke rele­van­ten Flä­chen sowie Bahn­kno­ten. Daher soll die Ent­wid­mung die­ser Flä­chen deut­lich erschwert wer­den und die Beweis­last umge­kehrt wer­den: Es muss der Nach­weis erbracht wer­den, dass eine lang­fris­ti­ge Ver­kehrs­per­spek­ti­ve auf die­ser Stre­cke nicht mehr exis­tiert
  3. Gleich­zei­tig soll die Nut­zung von für den Bahn­be­trieb gewid­me­ten Flä­chen für ande­re For­men des öffent­li­chen Ver­kehrs erleich­tert wer­den, sofern die Befahr­bar­keit der Stre­cke an sich gewähr­leis­tet bleibt und die Belan­ge des Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs berück­sich­tigt blei­ben. Dies soll ins­be­son­de­re die Errich­tung von Schnitt­stel­len zu ande­ren Trä­gern des öffent­li­chen Ver­kehrs erleich­tern
  4. Es soll ermög­licht wer­den, den (Weiter-)Betrieb nach PBefG zu erlau­ben, sofern inner­halb von einer ange­mes­se­nen Zeit vor dem (Weiter-)Betrieb kein Güter­ver­kehr statt­ge­fun­den hat. Damit soll die Umwid­mung der Nut­zung von EBO nach BoStrab erleich­tert wer­den und das aktu­ell ver­wen­de­te Ver­fah­ren ver­ein­facht wer­den
  5. Für den Betrieb von Bahn oder Stadt­bahn nicht benö­tig­te Flä­chen kön­nen ins­be­son­de­re für Wohn­raum­nut­zung in Fra­ge kom­men. Dabei ist jedoch dem Bun­des­tag trans­pa­ren­ter als bis­her dar­zu­stel­len, wie vie­le Flä­chen für wel­che Zwe­cke ent­wid­met wer­den. Kom­mu­nen soll­te ein Erst­zu­griffs­recht auf die­se Flä­chen zuge­stan­den wer­den

Per­spek­ti­ven für Stutt­gart – Für eine bes­se­re Bahn und mehr Wohn­raum:

  1. Eine län­ge­re Unter­bre­chung der umstei­ge­frei­en Ver­bin­dung der Gäu­bahn an den Haupt­bahn­hof muss ver­mie­den wer­den. Statt betrieb­lich zwei­fel­haf­ten Pro­vi­so­ri­en soll­te eine dau­er­haf­te Lösung in Form von zwei Zulauf- und Bahn­steig­glei­sen gesucht wer­den. Die Deut­sche Bahn und die Lan­des­haupt­stadt soll­ten gemein­sam nach einer Lösung suchen, die städ­te­bau­lich ver­träg­lich ist sowie eine gute Betriebs­qua­li­tät und zugleich eine Wohn­be­bau­ung zulässt. Hier­für ist auch eine Lösung auf ver­schie­de­nen Ebe­nen (Bahn unten, Woh­nen oben) zu prü­fen. Dabei ist auch die aktu­el­le Finan­zie­rungs­si­tua­ti­on für Bedarfs­plan­pro­jek­te inklu­si­ve des Pfaf­fen­steig­tun­nels zu berück­sich­ti­gen.
  2. Für die Pan­ora­m­abahn ist ein Betriebs­kon­zept zu erstel­len. Die Stre­cke ist in den DKS zu inte­grie­ren.
  3. Für die Wei­ter­ent­wick­lung des Bahn­ver­kehrs im Bahn­kno­ten Stutt­gart ist zu prü­fen, ob und wie vie­le wei­te­re Zulauf­stre­cken und Bahn­steig­glei­se in Kom­bi­na­ti­on mit Punkt 1 erfor­der­lich sind. Auf­grund des schon län­ger wäh­ren­den Dis­kur­ses über die rea­len Kapa­zi­tä­ten des Eisen­bahn­kno­tens Stutt­gart nach der voll­stän­di­gen Inbe­trieb­nah­me von Stutt­gart 21 kann eine sol­che Dis­kus­si­on und Pla­nung unter Ein­be­zie­hung bereits vor­han­de­ner Über­le­gun­gen und Gut­ach­ten erfol­gen. Ins­be­son­de­re sind die Berech­nun­gen für die Kapa­zi­täts­be­dar­fe bei stei­gen­den Fahr­gast­zah­len zu berück­sich­ti­gen. Die­se sind auf ihre Umset­zung unter Ein­be­zug neu­er Mög­lich­kei­ten durch § 23 AEG zügig zu eva­lu­ie­ren. Dop­pel­be­le­gun­gen im Tief­bahn­hof sind eben­so zu ver­mei­den wie ver­spä­tungs­an­fäl­li­ge, lan­ge Regio­nal­li­ni­en. Es ist eine Ent­wick­lungs­per­spek­ti­ve deut­lich über das Jahr 2030 hin­aus zu erstel­len. Am ein­fachs­ten mit­zu­rea­li­sie­ren sind Ver­keh­re von/nach Zuffenhausen/Feuerbach sowie Bad Cannstatt.
  4. Für die S‑Bahn ist neben dem Aus­bau durch zusätz­li­che Lini­en ein Not­fall­kon­zept mit direk­ter Erreich­bar­keit des Haupt­bahn­hofs zu unter­su­chen.
  5. Die Unter­su­chun­gen und Pla­nun­gen für das Nord­kreuz sind vor­an­zu­trei­ben. Dabei sind die zukünf­ti­gen Rol­len der Regio­nal­bahn­hö­fe Bad Cannstatt und Stutt­gart-Vai­hin­gen zu klä­ren.
  6. Für die zusätz­li­che Sta­ti­on ist nach kur­zen Fuß­we­gen von/zum Tief­bahn­hof und damit kom­for­ta­blen und bar­rie­re­frei­en Umstei­ge­we­gen zu suchen.
  7. Die Finan­zie­rung der 3. Stu­fe des Digi­ta­len Kno­ten Stutt­gart ist sei­tens des Bun­des sicher­zu­stel­len.
  8. Es ist dar­zu­le­gen, wo die wach­sen­den Flot­ten an Fahr­zeu­gen in der Regi­on abge­stellt und gewar­tet wer­den sol­len.
  9. Nicht mehr für den abseh­ba­ren und den per­spek­ti­visch deut­lich wach­sen­den Bahn­be­trieb erfor­der­li­che Flä­chen kön­nen erst dann ent­wid­met wer­den, wenn alle Bahn­ver­keh­re kom­plett über den Tief­bahn­hof abge­wi­ckelt wer­den (mit Aus­nah­me des Gäu­bahn­be­triebs) und der Betrieb rei­bungs­los funk­tio­niert. Auf jeden Fall für den Woh­nungs­bau nutz­bar ist das Gelän­de des Betriebs­bahn­hofs Rosen­stein.

Unse­re Posi­ti­on habe ich meh­re­ren Ober­bür­ger­meis­tern und in vie­len Gesprä­chen mit Zei­tun­gen erläu­tert. Im Bun­des­tag drän­gen wir als Grü­ne dar­auf, dass das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um end­lich das längt über­fäl­li­ge Moder­ne-Schie­ne-Gesetz zuzüg­lich eines Vor­schlags für eine erneu­te Ände­rung von § 23 AEG vor­legt, um eine Bera­tung in der Koali­ti­on zu ermög­li­chen und bald­mög­lichst eine Ent­schei­dung tref­fen zu kön­nen.

Über­dies ste­he ich im Aus­tausch mit dem Eisen­bahn­bun­des­amt und war­te auf die Beant­wor­tung eini­ger Fra­gen, die sich über­wie­gend auf die Situa­ti­on in Nür­tin­gen (geplan­te Wohn­be­bau­ung “Bahn­stadt“) bezie­hen.