Gastel bedauert Strafrechtsverschärfung bei Suizidbeihilfe

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Pres­se­er­klä­rung vom 07.11.2015

Gastel bedau­ert Straf­rechts­ver­schär­fung bei Sui­zid­bei­hil­fe

Am Frei­tag hat­ten sich die Mit­glie­der des Bun­des­ta­ges zwi­schen vier Gesetz­ent­wür­fen zum „assis­tier­ten Sui­zid“ zu ent­schei­den. Dabei fand sich gleich bei der ers­ten Abstim­mung eine Mehr­heit für den Gesetz­ent­wurf „Straf­bar­keit der geschäfts­mä­ßi­gen För­de­rung der Selbst­tö­tung“. Unter „geschäfts­mä­ßig“ wird unter Juris­ten nicht zwin­gend eine kom­mer­zi­el­le, wohl aber eine wie­der­hol­te Tätig­keit ver­stan­den. Von den vier Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten der bei­den Wahl­krei­se im Land­kreis Ess­lin­gen hat ein­zig Mat­thi­as Gastel gegen die­sen Gesetz­ent­wurf gestimmt. „Denn damit wer­den Ärz­te kri­mi­na­li­siert, die unheil­bar Schwerst­kran­ken auf deren ein­deu­ti­gen Wunsch das erlö­sen­de Medi­ka­ment bereit stel­len“, argu­men­tiert der Abge­ord­ne­te. „Pati­en­ten in größ­ter Not wer­den allei­ne gelas­sen, wenn sie auf­grund der Rechts­ver­schär­fung erst gar nicht einen Arzt auf­su­chen. Und der Arzt, der nicht auf­ge­sucht wird, kann sei­nen Pati­en­ten auch nicht durch ein Bera­tungs­ge­spräch von sei­nem Vor­ha­ben abbrin­gen. Ich fin­de, dass nie­mand das Recht hat, den Ent­schluss eines des Lebens über­drüs­si­gen Men­schen zu bewer­ten oder gar zu ver­ur­tei­len. Es soll­ten viel­mehr alle Wege für Gesprä­che und Bera­tun­gen offen gehal­ten wer­den. Ein Ver­bot der Assis­tenz wür­de die­se Wege weit­ge­hend ver­schlie­ßen. Denn wes­halb soll­te eine ster­be­wil­li­ge Per­son einen Arzt auf­su­chen, wenn die­ser ihm unter kei­nen Umstän­den das ersehn­te Medi­ka­ment bereit­stel­len darf? Das Bera­tungs­ge­spräch bie­tet die Chan­ce, dass sich der Betref­fen­de doch noch anders, näm­lich für sein Leben, ent­schei­det. Ich bin über­zeugt davon, dass ein Ver­zicht auf ein Hil­fe­ver­bot damit sui­zid­prä­ven­tiv gewirkt hät­te.“

Mat­thi­as Gastel hat­te den Gesetz­ent­wurf „Straf­frei­heit der Hil­fe zur Selbst­tö­tung“ unter­stützt. Mit die­sem wäre die Rechts­la­ge im Wesent­li­chen unver­än­dert gelas­sen wor­den. Die Hil­fe zur Selbst­tö­tung wäre also wei­ter­hin straf­frei geblie­ben. Dem ent­ge­gen ste­hen­de berufs­stän­di­sche Rege­lun­gen der Ärz­te­schaft wären unwirk­sam gewor­den. Ärz­te hät­ten aber, bevor sie die Assis­tenz leis­ten, ein Bera­tungs­ge­spräch füh­ren müs­sen, bei dem Alter­na­ti­ven zur Selbst­tö­tung hät­ten bespro­chen wer­den müs­sen. Zwi­schen dem Bera­tungs­ge­spräch und der Hil­fe­leis­tung zum Sui­zid war eine Frist von min­des­tens 14 Tage vor­ge­se­hen. Der Gesetz­ent­wurf sah außer­dem ein Ver­bot einer auf fort­lau­fen­de Gewinn­erzie­lung aus­ge­rich­te­ten Hil­fe zur Selbst­tö­tung vor. „Mit dem nun beschlos­se­nen Ver­bots­an­trag droht Ärz­ten, die nicht nur ein­mal den aus­drück­li­chen Wün­schen unheil­bar kran­ker Pati­en­ten fol­gen, Ermitt­lungs­ver­fah­ren. Damit wer­den ent­schei­dungs­fä­hi­ge Men­schen nicht ernst genom­men. Wer als Schwerst­kran­ker in größ­ter, exis­ten­zi­el­ler Not ist, braucht Hil­fe, die auch die Bei­hil­fe zum Sui­zid nicht kate­go­risch aus­schlie­ßen darf, wenn Bera­tungs­ge­sprä­che und die Pal­lia­tiv­me­di­zin den Wil­len zum Wei­ter­le­ben nicht wecken konn­ten“, so Gastel.

Der Ent­schei­dung im Bun­des­tag waren inten­si­ve Bera­tungs- und Dis­kus­si­ons­run­den vor­aus gegan­gen. Vie­le Abge­ord­ne­te hat­ten Gesprä­che in ihren Wahl­krei­sen genutzt, um sich eine eige­ne Mei­nung zu bil­den. Denn einen Frak­ti­ons­zwang gab es im Bun­des­tag nicht. Mat­thi­as Gastel hat sei­nen Mei­nungs­bil­dungs­pro­zess betrie­ben durch die Lek­tü­re von Fach­ar­ti­keln und zahl­rei­chen Gesprä­chen mit Bür­ge­rin­nen und Bür­gern, Hos­piz­hel­fern, Fach­kräf­ten aus der Pal­lia­tiv­ver­sor­gung, Bera­tungs­stel­len sowie Kir­chen­ver­tre­te­rin­nen und Kir­chen­ver­tre­tern. Wel­cher der vier Gesetz­ent­wür­fe, die alle­samt aus der Mit­te des Par­la­men­tes stamm­ten, am Ende die Mehr­heit gewin­nen wür­de, war im Vor­feld nicht sicher abzu­se­hen.