Lärmaktionsplan Schiene und die Beteiligungsmöglichkeiten

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Lärmschutzwand 207.12.2015, erstellt für grü­ne Stadt- und Gemein­de­rats­mit­glie­der

Lärm­ak­ti­ons­plan gegen Schie­nen­lärm im Fokus

Betei­li­gungs­ver­fah­ren des Eisen­bahn-Bun­des­am­tes läuft bis 15. Dezem­ber

Lärm ist eines der größ­ten und am meis­ten unter­schätz­ten Umwelt­pro­ble­me in Euro­pa. Zur Bewer­tung und Bekämp­fung von Lärm hat die Euro­päi­sche Uni­on daher eine Umge­bungs­lärm­richt­li­nie erlas­sen. Die­se hat das Ziel, Lärm euro­pa­weit ein­heit­lich zu bewer­ten und zu ver­min­dern, so dass die ver­schie­de­nen Bewer­tungs­maß­stä­be und Maß­nah­men in den EU-Mit­glieds­staa­ten har­mo­ni­siert wer­den. Für die Haupt­ei­sen­bahn­stre­cken des Bun­des, gemäß § 47b BImSchG jene Schie­nen­we­ge mit einem Ver­kehrs­auf­kom­men von mehr als 30.000 Zügen jähr­lich, ist seit Anfang 2015 die­se Auf­ga­be an das Eisen­bahn-Bun­des­amt über­tra­gen wor­den. Die­ses möch­te 2018 einen Lärm­ak­ti­ons­plan für die­se Bahn­stre­cken vor­le­gen, wel­cher die bis­her erfolg­ten Bemü­hun­gen des Bun­des zur Lärm­min­de­rung den ermit­tel­ten Lärm­be­las­tun­gen gegen­über­stellt.

Für die zukünf­tig zu bear­bei­ten­den Lärm­ak­ti­ons­plä­ne hat das Eisen­bahn-Bun­des­amt zunächst einen Pilot-Lärm­ak­ti­ons­plan erstellt, der die Betrof­fen­heit durch Lärm dar­stellt. Hin­zu kom­men bis­he­ri­ge und geplan­te Lärm­min­de­rungs­maß­nah­men wie das frei­wil­li­ge Lärm­sa­nie­rungs­pro­gramm an den Schie­nen­we­gen des Bun­des oder das lärm­ab­hän­gi­ge Tras­sen­preis­sys­tem der DB Netz AG. Der Lärm­ak­ti­ons­plan des Eisen­bahn-Bun­des­am­tes wird den kom­mu­na­len Ver­wal­tun­gen und der Öffent­lich­keit nach Fer­tig­stel­lung Mit­te 2016 zur Ver­fü­gung gestellt.

Um als kom­mu­nal­po­li­tisch Akti­ve in Sachen Lärm aktiv zu wer­den, ist es wich­tig, sei­ne Rech­te zu ken­nen. Nach der Richt­li­nie 2002/49/EG (sog. Umge­bungs­lärm­richt­li­nie) ist für die Erstel­lung von Lärm­ak­ti­ons­plä­nen eine Betei­li­gung der Öffent­lich­keit durch den betref­fen­den EU-Mit­glied­staat als Min­dest­an­for­de­rung defi­niert. Die Ergeb­nis­se des Betei­li­gungs­ver­fah­rens sind nach der Umge­bungs­lärm­richt­li­nie zu berück­sich­ti­gen. Aus dem Lärm­ak­ti­ons­plan erge­ben sich jedoch kei­ne unmit­tel­ba­ren Rechts­an­sprü­che auf Lärm­min­de­rungs­maß­nah­men. Ein Anspruch auf Lärm­schutz im Rah­men der Lärm­vor­sor­ge nach dem Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­setz gilt nur dann, wenn ein Immis­si­ons­grenz­wert der Ver­kehrs­lärm­schutz­ver­ord­nung am Tag oder in der Nacht über­schrit­ten ist oder durch den Aus­bau von Ver­kehrs­we­gen sich der Pegel auf min­des­tens 70 dB(A) am Tag oder min­des­tens 60 dB(A) nachts erhöht.

Hier­zu hat das Eisen­bahn-Bun­des­amt in der ers­ten Pha­se der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung von Mit­te April bis Ende Juni 2015 mit­tels einer Befra­gung von Lärm­be­trof­fe­nen Bür­ge­rIn­nen Daten über die Lärm­be­las­tun­gen an den bun­des­ei­ge­nen Schie­nen­we­gen außer­halb der Bal­lungs­räu­me ermit­telt. Die­se gin­gen in den bis­lang vor­lie­gen­den Teil A des Pilot-Lärm­ak­ti­ons­plans des Eisen­bahn-Bun­des­am­tes ein. Vor allem an den Haupt­ei­sen­bahn­stre­cken des Bun­des, in Baden-Würt­tem­berg u. a. ent­lang der Rhein­tal­bahn, der Schnell­fahr­stre­cke Mann­heim – Stutt­gart, der Stre­cke Stutt­gart – Ulm, der Süd­bahn und an vie­len Bahn­stre­cken im Groß­raum Stutt­gart und im Rhein-Neckar-Drei­eck lie­gen stark von Lärm belas­te­te Orte. Bür­ge­rIn­nen und kom­mu­nal­po­li­tisch Akti­ve haben in der aktu­el­len Pha­se der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung bis zum 15. Dezem­ber 2015 die Mög­lich­keit, dem Eisen­bahn-Bun­des­amt eine Rück­mel­dung zum ver­öf­fent­lich­ten Pilot-Lärm­ak­ti­ons­plan Teil A und zum bis­he­ri­gen Ver­lauf der Lärm­ak­ti­ons­pla­nung zu geben und soll­ten die­se auch nut­zen. Die dazu geschaf­fe­ne Betei­li­gungs­platt­form mit einem Fra­ge­bo­gen ist auf www.laermaktionsplanung-schiene.de zu errei­chen. Die in der zwei­ten Pha­se des Betei­li­gungs­ver­fah­rens gewon­ne­nen Ein­schät­zun­gen gehen in einen Teil B des Pilot-Lärm­ak­ti­ons­pla­nes ein. Teil A und Teil B erge­ben damit zusam­men den voll­stän­di­gen Pilot-Lärm­ak­ti­ons­plan des Eisen­bahn-Bun­des­am­tes.

Auch ohne umfang­rei­ches Daten­ma­te­ri­al kann abge­schätzt wer­den, ob Ihr in einem stark von Schie­nen­lärm betrof­fe­nen Ort lebt und könnt zu den bis­he­ri­gen Ergeb­nis­sen des Betei­li­gungs­ver­fah­rens Eure Ein­schät­zung abge­ben. Der auf der Grund­la­ge der ein­ge­hen­den Rück­mel­dun­gen fer­tig­ge­stell­te Pilot-Lärm­ak­ti­ons­plan des Eisen­bahn-Bun­des­am­tes wird bis Mit­te 2016 ver­öf­fent­licht. Ab 2018 möch­te das Eisen­bahn-Bun­des­amt in die regel­mä­ßi­ge Lärm­ak­ti­ons­pla­nung ein­stei­gen. Es besteht also jetzt noch bis 15. Dezem­ber die Gele­gen­heit, als Ein­zel­per­son, Ver­ei­ni­gung für Lärm­schutz, kom­mu­na­le Ver­wal­tung oder Frak­ti­on sich in das Betei­li­gungs­ver­fah­ren ein­zu­brin­gen, wel­ches über die Lärm­ak­ti­ons­pla­nung an den Schie­nen­stre­cken in den nächs­ten Jah­ren ent­schei­det.

 

Mat­thi­as Gastel, MdB und Vor­stands­mit­glied der GAR

Nach­fra­gen bit­te rich­ten an matthias.gastel@bundestag.de