01.02.2017
Dieser Beitrag wurde für den Rundbrief der kommunalpolitischen Vereinigung der Grünen B‑W verfasst.
Änderung der StVO: Im Schneckentempo zu mehr Tempo 30
Wollen Kommunen auf Hauptverkehrsstraßen Tempo 30 anordnen, beißen sie bislang häufig auf Granit. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde die Ausweisung von Tempo 30 nun aber vereinfacht. Am 14. Dezember 2016 trat eine von der Bundesregierung und dem Bundesrat beschlossene Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Nun heißt es, dass Tempo 30 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs „im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ ausgewiesen werden darf. Dies soll der Verkehrssicherheit dienen. Der komplizierte Nachweis eines Unfallschwerpunktes ist dafür nicht mehr erforderlich.
Entgegen vieler Berichterstattungen in Medien handelt es sich jedoch keineswegs um die erleichterte Einbindung von Hauptstraßen in Tempo 30-Zonen. Vielmehr muss die Tempo 30-Regelung auf kurze Abschnitte beschränkt bleiben. Sonst, so die Befürchtung des Bundes, könnte der Verkehrsfluss zu sehr beeinträchtigt werden. Auf Bitten des Bundesrates wird die Bundesregierung noch eine ergänzende Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Details zur Umsetzung erarbeiten, über die dann noch der Bundesrat zu entscheiden hat. Kommunen können das neue Recht aber bereits jetzt umsetzen, da die Neuregelung der StVO verbindlich ist. Dies hat uns die Bundesregierung auf Anfrage bestätigt.
Das was jetzt vom Bund kommt ist ein richtiger, aber leider nur halbherziger Schritt. Wir Grünen fordern, dass die Kommunen nicht nur an einzelnen ausgewählten Stellen, sondern innerorts generell über Tempo 30 entscheiden dürfen. Die Kommunen können die Angemessenheit vor Ort selbst am besten einschätzen. Der Bund scheint hier – trotz der beschriebenen Lockerung – nach wie vor anderer Meinung zu sein.